Freistaat Bayern


Landtagswahl und Volksentscheid in Bayern am 21. September 2003






Worum geht es?

Am 21. September 2003 werden zum 15. Mal seit 1946 die Abgeordneten des Bayerischen Landtags (und zugleich auch die Bezirksräte) gewählt. Die Bürgerinnen und Bürger Bayerns entscheiden in dieser Wahl darüber, von wem sie in den nächsten fünf Jahren im gesetzgebenden Organ des Freistaates vertreten werden möchten. Mit der Wahl der Abgeordneten durch das Volk geht die staatliche Gewalt vom Volke aus, wie es die Bayerische Verfassung vorsieht.

Jeder hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Jeder hat gleich viele Stimmen und kann sein Wahlrecht frei, also ohne Zwang, ausüben. Das aktive Wahlrecht besitzen alle deutschen Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Bayern wohnen oder sich sonst gewöhnlich in Bayern aufhalten. Für das passive Wahlrecht – also das Recht, sich aufzustellen und wählen zu lassen – liegt die Altersgrenze derzeit noch bei 21 Jahren.


Wie wird gewählt?

Die Wahl ist geheim, sie wird so durchgeführt, daß andere Personen nicht wahrnehmen können, für welche Partei oder Kandidaten sich die Wählerin oder der Wähler entschieden hat.

Der Bayerische Landtag hat ab der 15. Wahlperiode, für die am 21. September gewählt wird, nur noch 180 Abgeordnete (bisher 204). 92 Abgeordnete werden von Ihnen direkt in den Landtag entsandt. Dazu haben Sie die "Erststimme" auf dem kleinen Stimmzettel. Für die Wahl dieser 92 Direktkandidaten ist Bayern in "Stimmkreise" eingeteilt. Der Bewerber oder die Bewerberin, auch "Direktkandidat/in" genannt, der/die im Stimmkreis die meisten Stimmen erhält, zieht unmittelbar in den Landtag ein. Voraussetzung ist, die Partei, für die er/sie antritt, erreicht mindestens 5% der abgegebenen Stimmen.

Diese sogenannte 5% - Klausel soll eine Zersplitterung der politischen Meinungsbildung verhindern und für regierungsfähige Mehrheiten im Landtag sorgen. Die Stimmen für die Direktkandidaten werden gleichzeitig für die Parteien mitgezählt.

Die restlichen 88 Abgeordneten werden auf dem großen Stimmzettel gewählt. Auf diesem finden Sie - je nach Regierungsbezirk, in dem Sie wohnen - die Kandidaten oder Kandidatinnen Ihres Wahlkreises, der exakt dem Regierungsbezirk entspricht. Auch über diese "Wahlkreisliste" gibt es die Möglichkeit der "Persönlichkeitswahl":

Dazu kreuzen Sie eine Person an. Ihre Stimme rechnet dann für diese Person, wird aber gleichzeitig deren Partei gutgeschrieben. Sie können statt dessen auch die Partei Ihrer Wahl ankreuzen. Dann wird Ihre Stimme dem Wahlkreisergebnis dieser Partei zugerechnet.

Zur Ermittlung des gesamten Wahlergebnisses werden – getrennt für jeden Wahlkreis - die Erst- und Zweitstimmen der Parteien, zusammengezählt. Der Landeswahlleiter errechnet daraus die Zahl der Mandate - genauer gesagt: die Sitze im Landtag, die den Parteien nach dem Verhältnis des Stimmergebnisses zustehen. Von der Zahl der Mandate, die jede Partei im Wahlkreis erreicht hat, ziehen in den Landtag zuerst die in den Stimmkreisen direkt gewählten Volksvertreter ein. Für die Verteilung der restlichen Wahlkreismandate der Parteien ist jeweils die Stimmenzahl auf der Wahlkreisliste maßgebend. Dem Ergebnis der Wahlkreisliste werden die Stimmen der Bewerber und Bewerberinnen , die direkt kandidiert haben, hinzugerechnet. Das damit erzielte Ergebnis ist dann für die Vergabe der 88 Wahlkreis- oder Listenmandate maßgebend.


Volksentscheid über die Verfassungsänderung

Zusammen mit der Landtagswahl am 21. September 2003 findet der (nach der Bayerischen Verfassung erforderliche) Volksentscheid über die vom Landtag am 22.Mai 2003 einstimmig beschlossene Änderung der Bayerischen Verfassung statt.

Bei der Änderung der Bayerischen Verfassung geht es zum einen um die Verankerung des sog. Konnexitätsprinzips in der Verfassung. Dieses Prinzip bedeutet, daß den Kommunen zusätzliche Aufgaben nur übertragen werden können, wenn die Finanzierung vorher sichergestellt ist. Die Freien Wähler (FW) haben inzwischen ihr eigenes Volksbegehren zum Konnexitätsprinzip zurückgezogen.

Zum anderen soll die Bayerische Verfassung in den folgenden Punkten geändert werden: In Art. 100 soll künftig wie auch im Grundgesetz die Würde des Menschen für unantastbar erklärt werden. In Art. 126 soll klargestellt werden, daß sich der Schutz durch Staat und Kommunen auf Kinder und Jugendliche erstreckt und auch ihren Schutz vor Mißhandlung umfaßt. Das passive Wahlrecht für den Landtag soll von 21 auf 18 Jahre gesenkt werden. Der Landtag soll künftig spätestens 22 Tage nach der Wahl zusammentreten müssen, bislang waren es 15 Tage.

Die Änderungen der Verfassung sollen bei einem positiven Votum durch das Volk zum Jahreswechsel 2003/2004 in Kraft treten.


Bitte bedenken Sie: Wer wählt, der entscheidet! Wer nicht wählt, verzichtet auf sein demokratisches Recht!