Freistaat Bayern
Aufgaben des bayerischen Landtages
Der Bayerische Landtag hat vier große Aufgaben zu erfüllen:
1. Bildung der Staatsregierung
Der Landtag hat bei der Regierungsbildung drei Aufgaben:
Wahl des Ministerpräsidenten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 44 BV)
Zustimmung zu den vom Ministerpräsidenten berufenen Mitglieder der Staatsregierung (Art. 45 und 46 BV), zur Zahl und Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ministerien (Art. 49 BV)
Zustimmung zur Entlassung eines Mitglieds der Staatsregierung durch den Ministerpräsidenten
2. Gesetzgebung
Recht der Gesetzesinitiative
Der Landtag, die Staatsregierung und das Volk (in Form von Volksbegehren, Art 74 Abs. 1 bis 4 BV) haben das Recht, Gesetzesentwürfe einzubringen (Art. 71 BV). Im Landtag werden Gesetzesvorlagen von einzelnen Abgeordneten oder von Fraktionen eingebracht (§ 55 der Geschäftsordnung). Diese sogenannten Initiativgesetzentwürfe berät und beschließt der Landtag wie alle anderen Gesetzentwürfe.
Gesetzgebungsrecht
Gesetze werden - außer vom Volk (durch Volksentscheid) - vom Landtag beschlossen. Er ist der eigentliche "Gesetzgeber" (Legislative)!
Haushaltsrecht (Budgetrecht)
Eine besondere Stellung unter den Gesetzen, die der Landtag zu beraten und zu entscheiden hat, nimmt das Haushaltsgesetz ein. Es schafft die finanzielle Grundlage für das Wirken der Staatsregierung und der Staatsverwaltung.
Grenzen des Gesetzgebungsrechts
Der Bayerische Landtag ist, wie jedes Parlament in demokratischen Staaten, in seinen Entscheidungen nicht völlig frei (Art. 20 Abs. 3 GG). Er muß sich an das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung halten, auch wenn er selbst Gesetze erläßt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wacht darüber, daß der bayerische Gesetzgeber die Schranken der Verfassung einhält. (Art. 65 und 92 BV)
3. Kontrolle
Eine wesentliche Aufgabe des Landtags stellt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt, also der Staatsregierung und der ihr unterstellten Verwaltung, dar. Zu diesem Zweck können nach Art. 24 BV der Landtag und seine Ausschüsse das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers sowie Staatssekretärs verlangen. Anderseits haben die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen während der Beratung jederzeit, auch wenn es die Tagesordnung nicht vorsieht, gehört werden. Ein Teil des Zitierungsrechts beinhaltet auch das Frage- oder Interpellationsrecht.
Bei der "Budgetkontrolle" werden das Haushaltsgebaren und die Rechnungslegung der Staatsregierung überprüft.
Zur Kontrolle gehört auch das Petitionsrecht. Jedermann kann sich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag wenden. Durch die Eingaben der Bürger erhält das Parlament einen guten Überblick über die den Staatsbürger bewegenden Probleme, insbesondere auch über Härten und Zweifelsfälle, die sich beim Gesetzesvollzug ergeben.
Nach Art. 25 BV hat der Landtag das Recht, Untersuchungsausschüsse einzurichten. Ein Gesetz legt die Einzelheiten des Verfahrens fest, für das weitgehend die Bestimmungen der Strafprozeßordnung anwendbar sind.
4. Mitwirkung in anderen Staatsorganen und Gremien
Aufgrund besonderer Gesetze gehören Abgeordnete des Bayerischen Landtags insbesondere folgenden Staatsorganen, Beiräten und Gremien an:
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Nach den Bestimmungen der Bayerischen Verfassung dürfen die Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht gleichzeitig dem Landtag oder der Staatsregierung angehören (Art. 5 Abs. 2 VfGHG).
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Art. 80 Abs. 2 BV).
Landesbeauftragter für den Datenschutz
Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird vom Landtag auf Vorschlag der Staatsregierung gewählt (Art. 33a Abs. 1 BV).
Mitwirkung in Beiräten und anderen Gremien
Rundfunkrat
Landesgesundheitsrat
Medienrat
Beirat beim Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
Landesdenkmalrat
Beirat beim Landesbeauftragten für den Datenschutz
Landessportbeirat
Stiftungsbeirat der "Bayerischen Landesstiftung"