Freistaat Bayern
Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern

"Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen", heißt es in Art. 72 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung, die damit den Bürger auch direkt an der Gesetzgebung beteiligt und dem Volk die Möglichkeit gibt, ein von ihm gewolltes Gesetz zu schaffen.
Der Weg zu einem Volksentscheid führt aber zunächst über das
Volksbegehren
Für die Zulassung eines Volksbegehrens sind nach dem Landeswahlgesetz 25.000 Unterschriften von Stimmberechtigten notwendig. Außerdem muß dem Volksbegehren ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.
Ein Volksentscheid findet statt, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger Bayerns (das sind derzeit rd. 880.000) das Begehren nach Schaffung eines Gesetzes unterstützt.
Der Ministerpräsident unterbreitet das Volksbegehren namens der Staatsregierung mit einer eigenen Stellungnahme dem Landtag.
Stellungnahme des Landtags
Nimmt der Landtag den aus einem Volksbegehren hervorgegangenen Gesetzentwurf unverändert an, so bedarf es - falls es sich nicht um eine Verfassungsänderung handelt - keines Volksentscheides mehr.
Wenn der Landtag das Volksbegehren ablehnt, kann er dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zusammen mit dem Gesetz des Volksbegehrens zur Entscheidung vorlegen Art. 74 Abs. 1
Rechtsgültige Volksbegehren sind vom Landtag binnen drei Monaten nach Unterbreitung durch die Staatsregierung zu behandeln und binnen weiterer drei Monate dem Volk zur Entscheidung vorzulegen Art. 74 Abs. 1.
Die Abstimmung erfolgt mit "ja" oder "nein".
