Die Petition
Eingaben und Beschwerden
Wann kommt eine Eingabe zum Parlament in Betracht ?
Der Bayerische Landtag ist zuständig für alle Eingaben, die bayerische Gesetze und Behörden betreffen. Eingaben, die sich gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B.: Gemeinden oder Universitäten) richten, unterliegen der Prüfung durch den Landtag, soweit die staatliche Aufsicht über die Körperschaft reicht.
Mit Eingaben kann auch mit unterschiedlichen Anliegen an den Bayerischen Landtag als Landesgesetzgeber herangetreten werden.
Richten sich die Beschwerden gegen das Handeln oder Unterlassen von Bundesbehörden wie z.B. die Arbeitsämter oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, so ist hierfür nicht der Bayerische Landtag, sondern der Petitionsausschuß des Bundestages zuständig.
Eine Eingabe kommt nicht in Betracht bei Beschwerden über gerichtliche Entscheidungen. Die Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Richter. Das Parlament kann deshalb Entscheidungen eines Gerichtes nicht abändern. Urteile und Beschlüsse eines Gerichts können nur in den dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren überprüft werden.
Das Parlament kann bei Gerichtsverfahren allenfalls dann etwas für den Betroffenen tun, wenn ein Beteiligter des Rechtsstreits der Staat ist. Hier besteht die Möglichkeit auf die Staatsregierung einzuwirken, sich als Prozeßpartei in bestimmter Weise zu verhalten.
Beschwerden, die Streitigkeiten zwischen Bürgern betreffen, können ebenfalls nicht behandelt werden.
Bestehen Zweifel, ob die Angelegenheit im Wege einer Landtagseingabe geprüft werden kann, ist eine telefonische Anfrage in der Zentralstelle Petitionen des Landtagsamtes unter Telefon 089/4126 2227 möglich. Ein Eingabeverfahren kommt selbstverständlich erst dann in Betracht, wenn zuvor ein entsprechender Antrag bei der hierfür zuständigen Behörde eingereicht wurde und nicht zum Erfolg führte.