Die Petition
Eingaben und Beschwerden

Was geschieht im Eingabeverfahren ?
 

Die an den Landtag gerichteten Eingaben werden dem Ausschuß für Eingaben und Beschwerden oder, falls die Eingabe in das Sachgebiet eines bestimmten Ausschusses fällt, dem jeweiligen Fachausschuß zugeteilt. Vor der Behandlung im Ausschuß werden die Eingaben in der Regel vom Landtagspräsidenten dem zuständigen Staatsministerium zur Stellungnahme zugeleitet.

Nach Eingang dieser Stellungnahme benennt der Ausschußvorsitzende zu jeder Eingabe einen Berichterstatter und einen Mitberichterstatter. Diese machen sich über die Angelegenheit sachkundig, tragen die Angelegenheit dem Ausschuß vor und unterbreiten einen Entscheidungsvorschlag.

Die Sitzungen der Ausschüsse finden im Bayerischen Landtag auch in Eingabensachen üblicherweise öffentlich statt. Deshalb kann auch der Eingabesteller selbst an der Sitzung teilnehmen. Der Eingabesteller kann aber auch einer öffentlichen Behandlung seiner Petition widersprechen. In diesem Fall oder wenn sonstige Gründe gegen eine öffentliche Erörterung sprechen, wird die Eingabe in nichtöffentlicher Sitzung erörtert.

Zur Aufklärung des der Petition zugrundeliegenden Sachverhalts wurden dem Landtag und seinen Ausschüssen durch das ' Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung - Bayerisches Petitionsgesetz' folgende weitere Möglichkeiten neben der Einholung einer Stellungnahme der Staatsregierung eingeräumt:
Der mit einer Eingabe befaßte Ausschuß kann die Staatsregierung ersuchen, die dem Vorgang zugrundeliegenden Akten nachgeordneter Behörden vorzulegen. Der Ausschuß kann sich also selbst ein Bild von den vorangegangenen Verwaltungsverfahren verschaffen.
Eine weitere Möglichkeit der Sachaufklärung besteht darin, daß der Ausschuß auch den Petenten selbst oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen anhören kann. Auf diese Weise können auch in der Ausschußsitzung noch Klarstellungen erfolgen. Auslagen, die dem Petenten aus seiner Anhörung entstehen, können ihm jedoch nicht erstattet werden.
Bereits vor Behandlung im Ausschuß, wie auch als Ergebnis einer Behandlung im Ausschuß besteht die Möglichkeit der Durchführung eines Ortstermins.

Der Gesuchsteller wird über den Beschluß des Ausschusses schriftlich unterrichtet !