Die Petition
Eingaben und Beschwerden
Welche Entscheidungsmöglichkeiten über die Eingabe hat der Ausschuß ?
Der Landtag kann sich der Ansicht der Staatsregierung anschließen entweder deshalb, weil bereits die Staatsregierung eine positive Abhilfe vorschlägt oder auch, wenn der Landtag keine Möglichkeit sieht, dem Begehren des Eingabestellers Rechnung zu tragen.
Stimmt der Landtag nicht der Auffassung der Staatsregierung zu, beschließt er eine entsprechende Benotung. Mit dieser kann der Landtag nicht direkt die Verwaltungsentscheidung korrigieren, vielmehr wird erwartet, daß die Staatsregierung dieser Empfehlung nachkommt.
Sieht sich die Staatsregierung hierzu nicht in der Lage, erfolgt eine erneute Behandlung der Angelegenheit im Ausschuß.
Wird hierbei der für den Eingabesteller positive Beschluß beibehalten, so ist die Angelegenheit nach einer bestätigenden Begutachtung durch den Ausschuß für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen in der Vollversammlung zu behandeln.