Die Petition
Eingaben und Beschwerden

Die Entscheidungen der Ausschüsse über Eingaben können wie folgt lauten

Übergang zur Tagesordnung
Übergang zur Tagesordnung erfolgt, wenn ein ernstes Anliegen nicht erkennbar ist oder wenn das Gesuch für unbegründet erachtet wird. Diesem Votum ähnlich kann auch beschlossen werden, dem Gesuch nicht Rechnung zu tragen.

Aufgrund der Erklärung der Staatsregierung erledigt
Die Eingabe wird aufgrund der Erklärung der Staatsregierung für erledigt erklärt, wenn sich der Landtagsausschuß der Auffassung der Staatsregierung anschließt oder die Staatsregierung dem Gesuch entsprochen hat.

Kenntnisnahme
Die Eingabe wird der Staatsregierung zur Kenntnisnahme überwiesen, wenn das Gesuch zwar nicht unbegründet erscheint, zur Zeit jedoch kein Anlaß zur weiteren oder nochmaligen Prüfung der Eingabe durch die Staatsregierung besteht.

Material
Die Eingabe wird der Staatsregierung als Material überwiesen, wenn das Gesuch für geeignet erachtet wird, bei der Ausarbeitung eines zu erwartenden einschlägigen Gesetzentwurfes oder beim Erlaß einer Verordnung oder Ministerialentscheidung unter Umständen berücksichtigt zu werden.

Würdigung
Die Eingabe wird der Staatsregierung zur Würdigung überwiesen, wenn eine Reihe von Gründen dafür spricht, dem Gesuch stattzugeben. In diesem Fall wird der Staatsregierung empfohlen, in eine weitere oder nochmalige Prüfung der Angelegenheit einzutreten und, wenn sich hierbei die Berechtigung und Durchführbarkeit ergibt, dem Gesuch stattzugeben.

Berücksichtigung
Die Eingabe wird der Staatsregierung zur Berücksichtigung überwiesen, wenn das Gesuch in vollem Umfange berechtigt und durchführbar erscheint. Es wird in diesem Fall erwartet, daß die Staatsregierung dem Gesuch sobald als möglich stattgibt.