Antragsrecht der Abgeordneten


"Der Landtag wolle beschließen ..."

mit dieser Formel müssen alle Anträge und Abänderungsanträge eingeleitet werden, die sowohl von einzelnen Abgeordneten wie auch von Fraktionen gestellt werden können. Das Antragsrecht ist in der Geschäftsordnung (pdf-Dokument 197 kb) des Bayerischen Landtags geregelt.

Anträge, die nicht in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallende Angelegenheiten betreffen, können vom Präsidenten zurückgewiesen werden. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch beim Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.

Anträge, die den Landtag betreffen, sollen vor der Behandlung in den Ausschüssen im Ältestenrat beraten werden.



Behandlung der Anträge

Anträge, die einen Gesetzentwurf enthalten, nehmen ihren festgelegten Weg (siehe "Weg der Gesetzgebung").

Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, werden vom Präsidenten dem jeweils federführenden Ausschuss überwiesen. In der Vollversammlung findet über sie in der Regel nur eine Lesung statt.

Einen gewissen Vorrang genießen Dringlichkeitsanträge, deren sofortige Behandlung eine Fraktion oder mindestens 20 Abgeordnete verlangen können, wenn sie eine dringliche Angelegenheit betreffen, die keine Gesetzesvorlage enthält. Wird der Antrag während einer Vollsitzung eingereicht, muß sie der Präsident sofort auf die Tagesordnung setzen. Das Plenum kann ihn dann zur Weiterberatung an die Ausschüsse überweisen. Bei Zweifeln über die Dringlichkeit entscheidet der Ältestenrat.

Vertagungen von Dringlichkeitsanträgen sind nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten zulässig.



Wiedereinbringung von Anträgen

Hat der Landtag einen Antrag abgelehnt, kann ein neuer Antrag zum gleichen Gegenstand mit gleichem Inhalt während der gleichen Landtagsperiode nur auf Verlangen der Mehrheit des Landtags oder nach Ablauf eines Jahres wieder eingebracht werden.

Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den ein Antrag angenommen wurde, ist vor Ablauf eines Jahres nicht zulässig.



Kontrollrecht der Abgeordneten


Das Parlament ist nicht nur Gesetzgeber, es ist auch das wachsame Auge über die Vollzugsorgane: die Staatsregierung und die Verwaltung. Wer kontrollieren will, braucht Informationen, wer sich informieren will, muß fragen. Die Möglichkeit dazu bietet dem Landtag das Fragerecht, dessen Modalitäten die Geschäftsordnung in allen Einzelheiten festlegt:



Mündliche Anfragen (§ 73, 74 der Geschäftsordnung)

können im Rahmen einer eigenen Fragestunde an die Staatsregierung gerichtet werden, die sie unmittelbar beantwortet. Jeder Abgeordnete ist berechtigt, eine Mündliche Anfrage an die Staatsregierung zu stellen, jedoch muß diese zuvor schriftlich beim Landtagsamt eingereicht werden. Zu Beginn der Sitzungsfolge werden die Anfragen an alle Abgeordneten verteilt.

Die Fragen sind nur für Angelegenheiten zulässig, für die die Staatsregierung unmittelbar und mittelbar verantwortlich ist. Dem Fragesteller steht nach Beantwortung seiner Anfrage noch eine Zusatzfrage zu. Anschließend können alle Abgeordneten weitere Zusatzfragen stellen.



Schriftliche Anfragen (§ 76 der Geschäftsordnung)

Jeder Abgeordnete hat das Recht, beim Landtag Anfragen einzureichen, die er schriftlich beantwortet wünscht. Diese Anfragen müssen sich ebenfalls auf Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, beschränken und knapp und sachlich gehalten sein. Die Anfragen werden vom Präsidenten der Staatsregierung zur schriftlichen Beantwortung zugeleitet.

Ist die Antwort der Staatsregierung nicht binnen vier Wochen beim Landtag eingegangen, so steht es dem Fragesteller frei, sie entweder durch den Präsidenten monieren zu lassen oder die Anfrage in der nächsten Fragestunde öffentlich an die Staatsregierung zu stellen.



Interpellation (§ 69-72 der Geschäftsordnung)

Die Große Öffentliche Anfrage, auch Interpellation genannt, dient dazu, von der Staatsregierung erschöpfende Auskunft über besonders wichtige Angelegenheiten zu erhalten. Eine Interpellation kann nur von einer Fraktion oder mindestens 20 Abgeordneten in schriftlicher Form eingebracht werden; eine kurz gefaßte schriftliche Begründung ist zulässig.

Interpellationen müssen vom Präsidenten der Staatsregierung unverzüglich zugeleitet werden. Nach der Beantwortung der Interpellation durch die Staatsregierung wird die Antwort den Fraktionen und Interpellanten zugeleitet. Falls diese es wünschen, wird die Interpellation im Plenum oder in dem für den Sachkomplex zuständigen Ausschuss behandelt.

An die Beantwortung schließt sich eine Aussprache an, wenn sie von einer Fraktion oder 20 Abgeordneten verlangt wird. Sachanträge können bei dieser Besprechung nicht gestellt werden. Durch Beschluß des Ältestenrats kann eine Interpellation auch den Ausschüssen zur Behandlung zugewiesen werden.



Aktuelle Stunde (§ 75 der Geschäftsordnung)

Zu aktuellen Themen, die von allgemeinem Interesse sind und in die Kompetenz des Landtags fallen, können die Fraktionen nacheinander abwechselnd eine Aussprache im Landtagsplenum fordern, die aber auf eine Stunde und nur ein Thema beschränkt ist. Jeder Redner darf dabei nur einmal und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Auf Wunsch einer Fraktion kann einer ihrer Redner innerhalb der auf die Fraktionen entfallenden Redezeit zehn Minuten sprechen. Die von Mitgliedern der Staatsregierung in Anspruch genommene Redezeit ist zeitlich nicht begrenzt und wird der Gesamtredezeit der Abgeordneten nicht angerechnet.

Das Thema der Aktuellen Stunde ist spätestens 24 Stunden vor Beginn der nächsten Vollsitzung beim Landtag schriftlich einzureichen.




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