Aufgaben des bayerischen Landtages

Der Bayerische Landtag hat vier große Aufgaben zu erfüllen:


1. Bildung der Staatsregierung

Der Landtag hat bei der Regierungsbildung drei Aufgaben:

Wahl des Ministerpräsidenten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 44 BV)

Zustimmung zu den vom Ministerpräsidenten berufenen Mitglieder der Staatsregierung (Art. 45 und 46 BV), zur Zahl und Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ministerien (Art. 49 BV)

Zustimmung zur Entlassung eines Mitglieds der Staatsregierung durch den Ministerpräsidenten


2. Gesetzgebung

Recht der Gesetzesinitiative

Der Landtag, die Staatsregierung und das Volk (in Form von Volksbegehren, Art 74 Abs. 1 bis 4 BV) haben das Recht, Gesetzesentwürfe einzubringen (Art. 71 BV). Im Landtag werden Gesetzesvorlagen von einzelnen Abgeordneten oder von Fraktionen eingebracht (§ 55 der Geschäftsordnung). Diese sogenannten Initiativgesetzentwürfe berät und beschließt der Landtag wie alle anderen Gesetzentwürfe.

Gesetzgebungsrecht

Gesetze werden - außer vom Volk (durch Volksentscheid) - vom Landtag beschlossen. Er ist der eigentliche "Gesetzgeber" (Legislative)!

Haushaltsrecht (Budgetrecht)

Eine besondere Stellung unter den Gesetzen, die der Landtag zu beraten und zu entscheiden hat, nimmt das Haushaltsgesetz ein. Es schafft die finanzielle Grundlage für das Wirken der Staatsregierung und der Staatsverwaltung.

Grenzen des Gesetzgebungsrechts

Der Bayerische Landtag ist, wie jedes Parlament in demokratischen Staaten, in seinen Entscheidungen nicht völlig frei (Art. 20 Abs. 3 GG). Er muß sich an das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung halten, auch wenn er selbst Gesetze erläßt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wacht darüber, daß der bayerische Gesetzgeber die Schranken der Verfassung einhält. (Art. 65 und 92 BV)


3. Kontrolle

Eine wesentliche Aufgabe des Landtags stellt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt, also der Staatsregierung und der ihr unterstellten Verwaltung, dar. Zu diesem Zweck können nach Art. 24 BV der Landtag und seine Ausschüsse das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers sowie Staatssekretärs verlangen. Anderseits haben die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen während der Beratung jederzeit, auch wenn es die Tagesordnung nicht vorsieht, gehört werden. Ein Teil des Zitierungsrechts beinhaltet auch das Frage- oder Interpellationsrecht.

Bei der "Budgetkontrolle" werden das Haushaltsgebaren und die Rechnungslegung der Staatsregierung überprüft.

Zur Kontrolle gehört auch das Petitionsrecht. Jedermann kann sich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag wenden. Durch die Eingaben der Bürger erhält das Parlament einen guten Überblick über die den Staatsbürger bewegenden Probleme, insbesondere auch über Härten und Zweifelsfälle, die sich beim Gesetzesvollzug ergeben.

Nach Art. 25 BV hat der Landtag das Recht, Untersuchungsausschüsse einzurichten. Ein Gesetz legt die Einzelheiten des Verfahrens fest, für das weitgehend die Bestimmungen der Strafprozeßordnung anwendbar sind.


4. Mitwirkung in anderen Staatsorganen und Gremien

Aufgrund besonderer Gesetze gehören Abgeordnete des Bayerischen Landtags insbesondere folgenden Staatsorganen, Beiräten und Gremien an:

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Nach den Bestimmungen der Bayerischen Verfassung dürfen die Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht gleichzeitig dem Landtag oder der Staatsregierung angehören (Art. 5 Abs. 2 VfGHG).

Bayerischer Oberster Rechnungshof

Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Art. 80 Abs. 2 BV).

Landesbeauftragter für den Datenschutz

Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird vom Landtag auf Vorschlag der Staatsregierung gewählt (Art. 33a Abs. 1 BV).

Mitwirkung in Beiräten und anderen Gremien

Rundfunkrat
Landesgesundheitsrat
Medienrat
Beirat beim Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
Landesdenkmalrat
Beirat beim Landesbeauftragten für den Datenschutz
Landessportbeirat
Stiftungsbeirat der "Bayerischen Landesstiftung"



Der Parlamentarische Weg der Gesetzgebung


Gesetzesinitiative

Die Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtags, vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht werden (Art. 71 u. 74 BV).


Behandlung im Landtag

Alle Gesetzesvorlagen werden beim Präsidenten des Landtags eingereicht und in zwei Lesungen behandelt, wenn nicht eine dritte Lesung beantragt wird. Zu den Lesungen sind die Gesetzesvorlagen auf die Tagesordnung des Landtags zu setzen.


Erste Lesung

In der Ersten Lesung werden nur die Grundsätze der Vorlage besprochen. Abänderungsanträge können dabei nicht gestellt werden. Verfällt die Gesetzesvorlage nicht der Ablehnung, so weist der Landtag sie dem federführenden Ausschuß zur Weiterbehandlung zu.


Die Ausschüsse

Die Ausschüsse beraten unter der Regie des federführenden Ausschusses ausführlich über die Gesetzesvorlage und fassen einen Beschluß, der als "Beschlußempfehlung" an die Vollversammlung geht.


Zweite Lesung

Die Zweite Lesung beginnt frühestens am vierten Tag nach Verteilung der Beschlußempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses. In der Regel findet eine allgemeine Aussprache statt. Eine Einzelberatung aller Vorschriften des Gesetzentwurfs oder eine Einzelabstimmung erfolgt nur, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird. Bis zum Schluß der Zweiten Lesung können Anträge auf Änderung des Gesetzentwurfs gestellt werden.


Dritte Lesung

Dritte Lesung erfolgt nur auf besonderen Antrag. Grundlage sind die Beschlüsse der Zweiten Lesung.


Schlußabstimmung

Nach Beendigung der Lesungen wird über die Annahme - unverändert bzw. in der in den Ausschüssen oder noch in der Vollversammlung abgeänderten Fassung - oder Ablehnung der Gesetzesvorlage abgestimmt.


Bekanntmachung und Inkrafttreten

Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze werden dem Ministerpräsidenten zugeleitet, der sie unterzeichnet und binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichen läßt. In jedem Gesetz muß der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt (Art. 76 BV).



Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern

"Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen", heißt es in Art. 72 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung, die damit den Bürger auch direkt an der Gesetzgebung beteiligt und dem Volk die Möglichkeit gibt, ein von ihm gewolltes Gesetz zu schaffen.


Der Weg zu einem Volksentscheid führt aber zunächst über das


Volksbegehren

Für die Zulassung eines Volksbegehrens sind nach dem Landeswahlgesetz 25.000 Unterschriften von Stimmberechtigten notwendig. Außerdem muß dem Volksbegehren ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

Ein Volksentscheid findet statt, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger Bayerns (das sind derzeit rd. 880.000) das Begehren nach Schaffung eines Gesetzes unterstützt.

Der Ministerpräsident unterbreitet das Volksbegehren namens der Staatsregierung mit einer eigenen Stellungnahme dem Landtag.


Stellungnahme des Landtags

Nimmt der Landtag den aus einem Volksbegehren hervorgegangenen Gesetzentwurf unverändert an, so bedarf es - falls es sich nicht um eine Verfassungsänderung handelt - keines Volksentscheides mehr.

Wenn der Landtag das Volksbegehren ablehnt, kann er dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zusammen mit dem Gesetz des Volksbegehrens zur Entscheidung vorlegen Art. 74 Abs. 1

Rechtsgültige Volksbegehren sind vom Landtag binnen drei Monaten nach Unterbreitung durch die Staatsregierung zu behandeln und binnen weiterer drei Monate dem Volk zur Entscheidung vorzulegen Art. 74 Abs. 1.

Die Abstimmung erfolgt mit "ja" oder "nein".



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