Landtagswahl in Bayern am 21. September 2003


Worum geht es?

Am 21. September 2003 werden zum 15. Mal seit 1946 die Abgeordneten des Bayerischen Landtags (und zugleich auch die Bezirksräte) gewählt. Die Bürgerinnen und Bürger Bayerns entscheiden in dieser Wahl darüber, von wem sie in den nächsten fünf Jahren im gesetzgebenden Organ des Freistaates vertreten werden möchten. Mit der Wahl der Abgeordneten durch das Volk geht die staatliche Gewalt vom Volke aus, wie es die Bayerische Verfassung vorsieht.

Jeder hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Jeder hat gleich viele Stimmen und kann sein Wahlrecht frei, also ohne Zwang, ausüben. Das aktive Wahlrecht besitzen alle deutschen Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Bayern wohnen oder sich sonst gewöhnlich in Bayern aufhalten. Für das passive Wahlrecht – also das Recht, sich aufzustellen und wählen zu lassen – liegt die Altersgrenze derzeit noch bei 21 Jahren.


Wie wird gewählt?

Die Wahl ist geheim, sie wird so durchgeführt, daß andere Personen nicht wahrnehmen können, für welche Partei oder Kandidaten sich die Wählerin oder der Wähler entschieden hat.

Der Bayerische Landtag hat ab der 15. Wahlperiode, für die am 21. September gewählt wird, nur noch 180 Abgeordnete (bisher 204). 92 Abgeordnete werden von Ihnen direkt in den Landtag entsandt. Dazu haben Sie die "Erststimme" auf dem kleinen Stimmzettel. Für die Wahl dieser 92 Direktkandidaten ist Bayern in "Stimmkreise" eingeteilt. Der Bewerber oder die Bewerberin, auch "Direktkandidat/in" genannt, der/die im Stimmkreis die meisten Stimmen erhält, zieht unmittelbar in den Landtag ein. Voraussetzung ist, die Partei, für die er/sie antritt, erreicht mindestens 5% der abgegebenen Stimmen.

Diese sogenannte 5% - Klausel soll eine Zersplitterung der politischen Meinungsbildung verhindern und für regierungsfähige Mehrheiten im Landtag sorgen. Die Stimmen für die Direktkandidaten werden gleichzeitig für die Parteien mitgezählt.

Die restlichen 88 Abgeordneten werden auf dem großen Stimmzettel gewählt. Auf diesem finden Sie - je nach Regierungsbezirk, in dem Sie wohnen - die Kandidaten oder Kandidatinnen Ihres Wahlkreises, der exakt dem Regierungsbezirk entspricht. Auch über diese "Wahlkreisliste" gibt es die Möglichkeit der "Persönlichkeitswahl":

Dazu kreuzen Sie eine Person an. Ihre Stimme rechnet dann für diese Person, wird aber gleichzeitig deren Partei gutgeschrieben. Sie können statt dessen auch die Partei Ihrer Wahl ankreuzen. Dann wird Ihre Stimme dem Wahlkreisergebnis dieser Partei zugerechnet.

Zur Ermittlung des gesamten Wahlergebnisses werden – getrennt für jeden Wahlkreis - die Erst- und Zweitstimmen der Parteien, zusammengezählt. Der Landeswahlleiter errechnet daraus die Zahl der Mandate - genauer gesagt: die Sitze im Landtag, die den Parteien nach dem Verhältnis des Stimmergebnisses zustehen. Von der Zahl der Mandate, die jede Partei im Wahlkreis erreicht hat, ziehen in den Landtag zuerst die in den Stimmkreisen direkt gewählten Volksvertreter ein. Für die Verteilung der restlichen Wahlkreismandate der Parteien ist jeweils die Stimmenzahl auf der Wahlkreisliste maßgebend. Dem Ergebnis der Wahlkreisliste werden die Stimmen der Bewerber und Bewerberinnen , die direkt kandidiert haben, hinzugerechnet. Das damit erzielte Ergebnis ist dann für die Vergabe der 88 Wahlkreis- oder Listenmandate maßgebend.

Bitte bedenken Sie: Wer wählt, der entscheidet! Wer nicht wählt, verzichtet auf sein demokratisches Recht!

Der Landtag besteht aus den Abgeordneten des bayerischen Volkes. Sie sind Vertreter des Volkes und nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. Eine echte Wahl ist nur in einer wirklichen Demokratie denkbar. Mit ihr wird dem Abgeordneten ein Mandat für die Dauer einer Legislaturperiode übertragen. Wahlfreiheit kann nur in einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung bestehen. Alle Parteien und politischen Gruppierungen haben hier die Möglichkeit, sich der Wahl durch den Bürger zu stellen. Der Stimmberechtigte hat die Freiheit, zur Wahl zu gehen oder nicht, er hat die Freiheit, sich für diese oder jene Partei zu entscheiden, und er hat die Freiheit, seine Stimme ungültig abzugeben. Nur im Zusammenhang mit dem Wahlgeheimnis ist eine freie Ausübung der Wahl möglich. Gemäß Art. 14 BV werden die Abgeordneten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen wahlberechtigten Staatsbürgern gewählt. In Bayern kann der Wähler bei der Landtagswahl zwei Stimmen abgeben. Dadurch ist das Persönlichkeitswahlrecht sehr stark ausgeprägt, weil direkt nur Personen gewählt werden und nicht Parteien.

Mit der Erststimme ist in einer Direktwahl der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen in einem Stimmkreis erringen konnte (Mehrheitswahl).

Mit der Zweitstimme wird der Bewerber der Wahlkreisliste gewählt. Die Zahl aller Stimmen eines Bewerbers bestimmt seinen Platz in der Reihenfolge der Bewerber auf der Wahlkreisliste. Dabei werden zu den Zweitstimmen eins Bewerbers auch seine Erststimmen addiert, wenn er einen eigenen Stimmkreis hat. Diese Zweitstimme zählt zusammen mit der Erststimme auch bei der Sitzverteilung für die jeweilige Partei mit, weil hier die Gesamtstimmen ausschlaggebend sind (Verhältniswahl). Von den 204 zu wählenden Abgeordneten werden so 104 direkt und 100 über die Listen gewählt.




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