Die Petition - Eingaben und Beschwerden


Wann kommt eine Eingabe zum Parlament in Betracht ?

Der Bayerische Landtag ist zuständig für alle Eingaben, die bayerische Gesetze und Behörden betreffen. Eingaben, die sich gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B.: Gemeinden oder Universitäten) richten, unterliegen der Prüfung durch den Landtag, soweit die staatliche Aufsicht über die Körperschaft reicht.

Mit Eingaben kann auch mit unterschiedlichen Anliegen an den Bayerischen Landtag als Landesgesetzgeber herangetreten werden.

Richten sich die Beschwerden gegen das Handeln oder Unterlassen von Bundesbehörden wie z.B. die Arbeitsämter oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, so ist hierfür nicht der Bayerische Landtag, sondern der Petitionsausschuß des Bundestages zuständig.

Eine Eingabe kommt nicht in Betracht bei Beschwerden über gerichtliche Entscheidungen. Die Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Richter. Das Parlament kann deshalb Entscheidungen eines Gerichtes nicht abändern. Urteile und Beschlüsse eines Gerichts können nur in den dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren überprüft werden.

Das Parlament kann bei Gerichtsverfahren allenfalls dann etwas für den Betroffenen tun, wenn ein Beteiligter des Rechtsstreits der Staat ist. Hier besteht die Möglichkeit auf die Staatsregierung einzuwirken, sich als Prozeßpartei in bestimmter Weise zu verhalten.

Beschwerden, die Streitigkeiten zwischen Bürgern betreffen, können ebenfalls nicht behandelt werden.

Bestehen Zweifel, ob die Angelegenheit im Wege einer Landtagseingabe geprüft werden kann, ist eine telefonische Anfrage in der Zentralstelle Petitionen des Landtagsamtes unter Telefon 089/4126 2227 möglich. Ein Eingabeverfahren kommt selbstverständlich erst dann in Betracht, wenn zuvor ein entsprechender Antrag bei der hierfür zuständigen Behörde eingereicht wurde und nicht zum Erfolg führte.


Einreichung einer Eingabe: Wie geht das ?

Das Petitionsrecht soll jedermann die Möglichkeit geben, sich mit Bitten und Beschwerden unmittelbar an das Parlament zu wenden und stellt damit eine direkte Verbindung zwischen den Bürgern und Bürgerinnen und ihrem Parlament dar.

Aus diesem Grund bestehen keine bestimmten Formvorschriften und die Ausübung des Petitionsrechts erfordert auch keine besondere Sachkenntnis.

Die Eingabe muß lediglich schriftlich eingereicht werden und mit Unterschrift, Namen und Adresse des Einsenders versehen sein.

Persönliche Betroffenheit ist nicht zwingend erforderlich, auch muß der Petent nicht geschäftsfähig oder deutscher Staatsbürger sein.

Die oben beschriebene Eingabe (das Verfahren ist gebührenfrei) ist zu richten an:
Bayerischer Landtag, Maximilianeum, 81627 München


Was geschieht im Eingabeverfahren ?

Die an den Landtag gerichteten Eingaben werden dem Ausschuß für Eingaben und Beschwerden oder, falls die Eingabe in das Sachgebiet eines bestimmten Ausschusses fällt, dem jeweiligen Fachausschuß zugeteilt. Vor der Behandlung im Ausschuß werden die Eingaben in der Regel vom Landtagspräsidenten dem zuständigen Staatsministerium zur Stellungnahme zugeleitet.

Nach Eingang dieser Stellungnahme benennt der Ausschußvorsitzende zu jeder Eingabe einen Berichterstatter und einen Mitberichterstatter. Diese machen sich über die Angelegenheit sachkundig, tragen die Angelegenheit dem Ausschuß vor und unterbreiten einen Entscheidungsvorschlag.

Die Sitzungen der Ausschüsse finden im Bayerischen Landtag auch in Eingabensachen üblicherweise öffentlich statt. Deshalb kann auch der Eingabesteller selbst an der Sitzung teilnehmen. Der Eingabesteller kann aber auch einer öffentlichen Behandlung seiner Petition widersprechen. In diesem Fall oder wenn sonstige Gründe gegen eine öffentliche Erörterung sprechen, wird die Eingabe in nichtöffentlicher Sitzung erörtert.

Zur Aufklärung des der Petition zugrundeliegenden Sachverhalts wurden dem Landtag und seinen Ausschüssen durch das ' Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung - Bayerisches Petitionsgesetz' folgende weitere Möglichkeiten neben der Einholung einer Stellungnahme der Staatsregierung eingeräumt:
Der mit einer Eingabe befaßte Ausschuß kann die Staatsregierung ersuchen, die dem Vorgang zugrundeliegenden Akten nachgeordneter Behörden vorzulegen. Der Ausschuß kann sich also selbst ein Bild von den vorangegangenen Verwaltungsverfahren verschaffen.
Eine weitere Möglichkeit der Sachaufklärung besteht darin, daß der Ausschuß auch den Petenten selbst oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen anhören kann. Auf diese Weise können auch in der Ausschußsitzung noch Klarstellungen erfolgen. Auslagen, die dem Petenten aus seiner Anhörung entstehen, können ihm jedoch nicht erstattet werden.
Bereits vor Behandlung im Ausschuß, wie auch als Ergebnis einer Behandlung im Ausschuß besteht die Möglichkeit der Durchführung eines Ortstermins.

Der Gesuchsteller wird über den Beschluß des Ausschusses schriftlich unterrichtet !


Welche Entscheidungsmöglichkeiten über die Eingabe hat der Ausschuß ?

Der Landtag kann sich der Ansicht der Staatsregierung anschließen entweder deshalb, weil bereits die Staatsregierung eine positive Abhilfe vorschlägt oder auch, wenn der Landtag keine Möglichkeit sieht, dem Begehren des Eingabestellers Rechnung zu tragen.

Stimmt der Landtag nicht der Auffassung der Staatsregierung zu, beschließt er eine entsprechende Benotung. Mit dieser kann der Landtag nicht direkt die Verwaltungsentscheidung korrigieren, vielmehr wird erwartet, daß die Staatsregierung dieser Empfehlung nachkommt.

Sieht sich die Staatsregierung hierzu nicht in der Lage, erfolgt eine erneute Behandlung der Angelegenheit im Ausschuß.

Wird hierbei der für den Eingabesteller positive Beschluß beibehalten, so ist die Angelegenheit nach einer bestätigenden Begutachtung durch den Ausschuß für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen in der Vollversammlung zu behandeln.


Die Entscheidungen der Ausschüsse über Eingaben können wie folgt lauten

Übergang zur Tagesordnung
Übergang zur Tagesordnung erfolgt, wenn ein ernstes Anliegen nicht erkennbar ist oder wenn das Gesuch für unbegründet erachtet wird. Diesem Votum ähnlich kann auch beschlossen werden, dem Gesuch nicht Rechnung zu tragen.

Aufgrund der Erklärung der Staatsregierung erledigt
Die Eingabe wird aufgrund der Erklärung der Staatsregierung für erledigt erklärt, wenn sich der Landtagsausschuß der Auffassung der Staatsregierung anschließt oder die Staatsregierung dem Gesuch entsprochen hat.

Kenntnisnahme
Die Eingabe wird der Staatsregierung zur Kenntnisnahme überwiesen, wenn das Gesuch zwar nicht unbegründet erscheint, zur Zeit jedoch kein Anlaß zur weiteren oder nochmaligen Prüfung der Eingabe durch die Staatsregierung besteht.

Material
Die Eingabe wird der Staatsregierung als Material überwiesen, wenn das Gesuch für geeignet erachtet wird, bei der Ausarbeitung eines zu erwartenden einschlägigen Gesetzentwurfes oder beim Erlaß einer Verordnung oder Ministerialentscheidung unter Umständen berücksichtigt zu werden.

Würdigung
Die Eingabe wird der Staatsregierung zur Würdigung überwiesen, wenn eine Reihe von Gründen dafür spricht, dem Gesuch stattzugeben. In diesem Fall wird der Staatsregierung empfohlen, in eine weitere oder nochmalige Prüfung der Angelegenheit einzutreten und, wenn sich hierbei die Berechtigung und Durchführbarkeit ergibt, dem Gesuch stattzugeben.

Berücksichtigung
Die Eingabe wird der Staatsregierung zur Berücksichtigung überwiesen, wenn das Gesuch in vollem Umfange berechtigt und durchführbar erscheint. Es wird in diesem Fall erwartet, daß die Staatsregierung dem Gesuch sobald als möglich stattgibt.


Wie viele Eingaben behandelt der Bayerische Landtag und mit welchem Erfolg ?

Im Abstand von zwei Jahren gibt der Vorsitzende des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden der Vollversammlung einen Bericht über die Behandlung der Petitionen in den Ausschüssen. Dieser Bericht besteht aus einer Übersicht über die Themenbereiche der Eingaben und Beschwerden und einer Darstellung über die Art ihrer Erledigung.

Dieser Bericht mit anschließender Diskussion und dem statistischen Zahlenmaterial kann von Interessierten beim Landtagsamt schriftlich oder mündlich unter der Telefonnummer 089/4126-2227 angefordert werden.

In der 13. Wahlperiode gingen beim Bayerischen Landtag 15766 Eingaben ein.


Das Bayerische Petitionsgesetz

Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung
Bayerisches Petitionsgesetz - BayPetG vom 9. August 1993 (GVBl. S. 544, BayRS 1100-5-I)


Art. 1 Petitionsberechtigung

(1) Das Recht, sich schriftlich mit Eingaben und Beschwerden (Petitionen) an den Bayerischen Landtag zu wenden, damit dieser die vorgetragene Angelegenheit überprüfe, steht jeder Person zu, unabhängig von ihrem Wohnort und ihrer Staatsangehörigkeit.

(2) Juristische Personen des Privatrechts sind uneingeschränkt petitionsberechtigt, juristische Personen des öffentlichen Rechts nur insoweit die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs betrifft.

(3) Grundsätzlich sind auch Minderjährige, Geschäftsunfähige und unter Pflegschaft oder Betreuung Stehende zur selbständigen Ausübung des Petitionsrechts berechtigt.


Art. 2 Ausübung des Rechts

(1) Petitionen sind schriftlich einzureichen. Sie müssen in jedem Fall den Antragsteller erkennen lassen.

(2) Jede Person kann Petitionen für sich allein oder zusammen mit anderen Personen einreichen, in letzterem Fall auch unter einem Gesamtnamen.

(3) Straf- und Untersuchungsgefangene sind in der Ausübung des Petitionsrechts nur insoweit beschränkt, als gemeinsame Petitionen untersagt werden können, wenn dies zur Verhinderung der Kontaktaufnahme mit Mitgefangenen oder der Außenwelt erforderlich ist. Petitionen inhaftierter oder untergebrachter Personen sind verschlossen und ohne vorherige Kontrolle durch die Anstaltsleitung dem Landtag zuzuleiten.

(4) Petitionen können durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eingereicht werden. Petitionen können auch für eine andere Person eingereicht werden.


Art. 3 Wirkung der Einreichung einer Petition

Wer eine Petition einreicht, hat, soweit diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und weiteren Festlegungen in der Geschäftsordnung des Landtags unzulässig ist, Anspruch auf sachliche Behandlung und Verbescheidung durch den Landtag bzw. seine Ausschüsse (Art. 5). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.


Art. 4 Vorprüfung

(1) Petitionen, die ein Handeln von Behörden des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung fordern, werden erst behandelt, wenn die erforderlichen Verfahren bei den zuständigen Stellen eingeleitet sind.

(2) Petitionen, die ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen, werden nur behandelt, soweit vom Freistaat Bayern oder einem sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung als Verfahrensbeteiligtem ein bestimmtes Verhalten verlangt wird.

(3) Soweit Petitionen nach den Absätzen 1 und 2 nicht behandelt werden können, teilt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses dies der Person mit, die die Petition eingereicht hat.

(4) Petitionen werden sachlich nur behandelt, soweit sie in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallende Angelegenheiten betreffen.

(5) Petitionen, die ein rechtskräftig abgeschlossenes Gerichtsverfahren betreffen, werden sachlich nur behandelt, soweit

1. Gegenstand des Rechtsstreits eine Ermessensentscheidung der Verwaltung war oder

2. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens oder die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden oder

3. vom Freistaat Bayern oder einem sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung verlangt wird, auf die Vollstreckung eines zu seinen Gunsten ergangenen Urteils zu verzichten.

(6) Der Ausschuß kann von einer Behandlung absehen, wenn die Person, für die die Petition eingereicht worden ist, sich mit der Behandlung gegenüber dem Landtag nicht einverstanden erklärt hat.


Art. 5 Zuständigkeit

(1) Petitionen behandelt der Ausschuß des Landtags, in dessen Sachgebiet die Petition erkennbar fällt. In den übrigen Fällen entscheidet der Ausschuß für Eingaben und Beschwerden.

(2) Die Vollversammlung behandelt Petitionen, wenn dies zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ausschusses verlangen. Über Entscheidungen des Ausschusses berät und beschließt sie, wenn es eine Fraktion oder 20 Abgeordnete binnen einer Woche beim Landtagsamt verlangen.


Art. 6 Aufklärung des Sachverhalts

(1) Der für die Petition zuständige Ausschuß hat das Recht auf Unterrichtung durch die Staatsregierung, um über die Petition beschließen zu können. Dazu kann er von der Staatsregierung oder einem Mitglied der Staatsregierung bzw. deren Beauftragten schriftliche oder mündliche Stellungnahmen, Berichte, Auskünfte und die Beantwortung von Fragen verlangen.

(2) Der Ausschuß kann die Person, die die Petition eingereicht hat oder für die sie eingereicht worden ist sowie amtlich anerkannte Sachverständige anhören und Ortsbesichtigungen durchführen.

(3) Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Ausschuß die Staatsregierung ersuchen, Akten vorzulegen und den Zutritt zu staatlichen Einrichtungen zu gestatten, soweit er dies nach der Unterrichtung durch die Staatsregierung noch für erforderlich hält. Das für die Eingabe zuständige Staatsministerium kann auf Ersuchen des Ausschusses auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche der Aufsicht der Staatsregierung unterliegen, verpflichten, Akten zur Weitergabe an den Ausschuß vorzulegen, Ausschußvertretern den Zutritt zu Einrichtungen zu gestatten und Vertreter zu Ortsterminen in ihrem Gebiet zu entsenden.

(4) Die Vorschriften über den Schutz von Geheimnissen und von personenbezogenen Daten sind zu beachten. Personenbezogene Daten der Person, die die Petition eingereicht hat, können dem Landtag übermittelt werden, wenn dies zur sachlichen Behandlung und Verbescheidung erforderlich ist. Sind in Akten mit solchen Daten weitere personenbezogene Daten der Person, die die Petition eingereicht hat, oder Dritter so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen der Person, die die Petition eingereicht hat, oder Dritter entgegenstehen. Ist zur sachlichen Behandlung und Verbescheidung einer Petition die Übermittlung personenbezogener Daten Dritter erforderlich, insbesondere durch Vorlage von Akten, so ist die Übermittlung zulässig, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen der Dritten entgegenstehen. Der Ausschuß entscheidet jeweils über die Geheimhaltung der übermittelten personenbezogenen Daten; in diesem Fall dürfen sie nur in anonymisierter Form verwendet werden. Angaben, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Als Person, die die Petition eingereicht hat, gilt auch ein Dritter, wenn er sich mit der Petition gegenüber dem Landtag einverstanden erklärt hat.

(5) Führen der Ausschuß oder Mitglieder des Ausschusses eine Ortsbesichtigung durch oder erhalten sie Zutritt zu staatlichen oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen, ist die Staatsregierung zu unterrichten, um ihr das Teilnahme- und Rederecht der Vertreter der Staatsregierung und die evtl. Beiziehung von für die Ortsbesichtigung notwendigen Akten zu ermöglichen.

(6) Werden Sachverständige im Landtag angehört (Absatz 2), so werden sie entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.


Art. 7 Zeitliche Behandlung der Petitionen

Eingaben und Beschwerden sind ohne vermeidbare Verzögerung einfach und zweckmäßig zu behandeln. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags. Dabei ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen

1. eine Stellungnahme der Staatsregierung nicht erforderlich ist,

2. eine mündliche Stellungnahme der Staatsregierung in der Sitzung des Ausschusses genügt,

3. vorbehaltlich einer abweichenden Beschlußfassung des Ausschusses eine informatorische Äußerung des zuständigen Staatsministeriums gegenüber dem Landtagsamt ausreicht, die sich auf die Übermittlung geeigneter Aktenauszüge wie Bescheide, Urteile, Stellungnahmen nachgeordneter Behörden und Stellungnahmen der Staatsministerien gegenüber anderen Stellen beschränken kann,

4. vor Einholung von Stellungnahmen Ortstermine durchgeführt werden.


Art. 8 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1993 in Kraft.



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