1. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF) ist eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des Organisationsstatus der SPD. Ihre organisatorische Grundlage bilden die „Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD“ (Stand: 30.1.1995).
2. Der ASF gehören die weiblichen Mitglieder der SPD an.
3. Die Teilnahme von Personen, die nicht Mitglieder der Partei sind, an der Arbeit der ASF ist auf Beschluss der Gliederungen im Sinne des Absatzes III.1. dieser Richtlinien möglich. Antragsrecht, Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht in der ASF steht nur Parteimitgliedern zu.
Die Arbeitsgemeinschaft setzt sich die Gleichstellung von Frauen und Männern in Partei und Gesellschaft zum Ziel. Daraus ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben:
Die Interessen und Forderungen der Frauen in der politischen Willensbildung der Partei zur Geltung zu bringen und die politische Mitarbeit der Frauen in der Partei so zu verstärken, dass die politische Willensbildung der Partei gleichermaßen von Männern und Frauen getragen wird.
Frauen mit der Politik und den Zielen der Partei vertraut zu machen, zur Änderung des gesellschaftlichen Bewusstseins beizutragen und weitere Mitglieder zu gewinnen.
Im Dialog mit Gewerkschaften, Verbänden, Organisationen und der deutschen und internationalen Frauenbewegung gemeinsame Forderungen zu entwickeln und durchzusetzen.
1. Die ASF wirkt entsprechend den Gliederungen der Partei. Dies ist in der Regel
der Ortsverein
Unterbezirk
Bezirk bzw. Landesverband
Bund
Die Bildung von Landesgremien in Ländern mit mehreren Bezirken erfolgt nach Zweckmäßigkeit. Das Nähere regeln in diesen Fällen entsprechende Richtlinien der Landesverbände der SPD.
2. Bundesebene
Die Organe der ASF sind
die Bundesfrauenkonferenz
der Bundesvorstand
der Bundesausschuss
2.1. Bundesfrauenkonferenz
Die Bundesfrauenkonferenz besteht aus
300 von den Bezirkskonferenzen gewählten Delegierten. Jeder Bezirk erhält zwei Grundmandate. Die übrigen Mandate werden entsprechend der Zahl der weiblichen SPD-Mitglieder auf die Bezirke verteilt. Bezirkssatzungen können bestimmen, dass die Wahl der auf den Bezirk entfallenden Delegierten durch die Unterbezirkskonferenz erfolgt;
dem Bundesvorstand der ASF.
Die Mitglieder des Bundesausschusses nehmen an der Bundesfrauenkonferenz mit beratender Stimme teil.
Eine außerordentliche Bundesfrauenkonferenz ist einzuberufen:
1. auf mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss des Bundesausschusses 2. auf Antrag von mindestens zwei Fünfteln der Bezirksvorstände der ASF.
Die Bundesfrauenkonferenz findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Bundesvorstand unter Angabe der Tagesordnung und der auf die Bezirke entfallenden Delegierten einberufen. Es gelten die Fristen der §§ 18 und 22 des Organisationsstatus.
Die Bundesfrauenkonferenz prüft die Legitimation der Teilnehmerinnen, wählt die Leitung und bestimmt die Geschäftsordnung. Die Bundesfrauenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Die Antragskommission besteht aus je 1 Delegierten der Bezirke und 8 vom Bundesvorstand zu benennenden Mitgliedern.
2.2. Bundesvorstand
Die ordentliche Bundesfrauenkonferenz wählt den Bundesvorstand, bestehend aus
der Vorsitzenden
3 Stellvertreterinnen
17 weiteren Mitgliedern.
Der Bundesvorstand führt die Beschlüsse der Bundesfrauenkonferenz aus und vertritt die ASF nach außen. Er erledigt die laufenden Geschäfte der ASF.
2.3. Bundesfrauenausschuss
Der
Bundesausschuss setzt sich zusammen aus
den Vorsitzenden der Bezirks- bzw. Landesfrauenarbeitsgemeinschaften oder im Verhinderungsfall deren Stellvertreterinnen,
den Mitgliedern des Bundesvorstandes.
Teilnahmeberechtigt an den Sitzungen des Bundesausschusses sind alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene, die sich mit Frauenpolitik befassen, und die weiblichen Mitglieder des Parteivorstandes mit beratender Stimme.
Der Bundesausschuss ist zu hören vor wichtigen politischen und organisatorischen Entscheidungen des Bundesvorstandes. Er wird mindestens viermal im Jahr durch den Bundesvorstand einberufen. Die Einberufung muss außerdem erfolgen, wenn mindestens 5 Bezirke es beantragen.
Die Sitzungen des Bundesausschusses werden von der Bundesvorsitzenden geleitet.
3. Bezirks- und Landesebene
Die Bezirks- bzw. Landesfrauenkonferenzen setzen sich zusammen aus
den Delegierten, die von den Arbeitsgemeinschaften der Frauen in den Unterbezirken gewählt werden,
den Mitgliedern des Bezirks- bzw. Landesfrauenvorstandes.
Die Verteilung der Mandate erfolgt entsprechend der Zahl der weiblichen Mitglieder in den Unterbezirken.
3.1. Bezirks- bzw. Landesfrauenvorstand
Die Bezirks- bzw. Landesfrauenkonferenz wählt mindestens alle zwei Jahre den Vorstand.
Der Vorstand besteht aus
der Vorsitzenden
Stellvertreterinnen, deren Anzahl von den ASF-Bezirken bzw. -Landesverbänden beschlossen wird,
weiteren Mitgliedern, deren Anzahl von der Bezirks- bzw. Landesfrauenkonferenz beschlossen wird.
Wahlen erfolgen nach den Vorschriften der Wahlordnung der SPD. Für die Wahl des Bundesvorstandes ist im ersten Wahlgang die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Die Gliederungen der ASF können sich eigene Richtlinien geben, die zu den Grundsätzen des Parteivorstandes für die Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften und diesen Richtlinien nicht in Widerspruch stehen dürfen. Die jeweilige Parteigliederung sichert finanziell und organisatorisch die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen.
Anmerkung
Richtlinien der Arbeitsgemeinschaften werden vom Parteivorstand beschlossen. Über die Richtlinien-Änderung, die auf der 15. ASF-Bundeskonferenz in Dortmund beschlossen wurde, befindet der Parteivorstand nach der Bundestagswahl am 22. September 2002. Bis dahin gelten die alten Richtlinien in der hier vorgelegten Fassung.