Bayerischer Landtag von A bis Z



A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M   N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z



A

Abgeordnete
Abstimmung
Aktuelle Stunde
Ältestenrat
Anfragen
Anklage
Anträge
Ausschüsse

B

Bannmeile
Berichterstattung
Beschlußfähigkeit
Budgetrecht

C

D

Datenschutzbeauftragter
Diäten (Entschädigungen)
Drucksachen

E

Enquete-Kommission
Erste Lesung

F

Föderalismus
Fragestunde
Fraktion
Frauen im Landtag
Freistaat
Fünfprozentklausel

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G

Gabelsberger Stenographie
Geschäftsordnung
Gesetzesinitiativen
Gewaltenteilung

H

Hare Niemeyer Verfahren
Haushalt
Hausrecht
Hearing
Höchstzahlverfahren

I

Immunität
Indemnität
Inkompatibilität
Interpellation

J

K

Koalition
Kontrollfunktion

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L

Landtag
Landtagsamt
Legislaturperiode

M

Mandat
Maximilianeum
Mehrheit
Minderheit
Ministerpräsident

N

O

Öffentlichkeit
Opposition

P

Parlamentarische Kontrollkommission
Partei
Petition
Plenarsitzung
Präsident
Präsidium

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Q

R

Redeordnung
Richter-Wahl-Kommission

S

Senat
Sitzungen
Staatsregierung

T

Tagesordnung

U

Untersuchungsausschuß

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V

Verfassung
Vizepräsidenten
Vollversammlung

W

Wahlen

X

Y

Z

Zweite Lesung
Zwischenausschuß

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Abgeordnete
Der Landtag besteht aus 204 Abgeordneten des bayerischen Volkes. Jeder Staatsbürger kann ab dem 18. Lebensjahr wählen und ab dem 21. Lebensjahr gewählt werden. Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. (Art. 13 BV)

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Abstimmung

Abstimmung in der Vollversammlung

Die Abstimmung in den Ausschüssen findet in der Regel durch Handzeichen statt, namentliche Abstimmungen und Hammelsprung finden in den Ausschüssen nicht statt.

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Aktuelle Stunde
Eine Aussprache aus aktuellem Anlaß über eine bestimmt bezeichnete Frage, die von allgemeinem Interesse ist und in die Zuständigkeit des Landes fällt (siehe auch "Aktuelle Stunde" in Kontrollrecht der Abgeordneten § 75 der Geschäftsordnung)

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Ältestenrat

Aufgaben des Ältestenrates (§ 16 der Geschäftsordnung)

Der Ältestenrat setzt sich aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, der 2. Vizepräsidentin und weiteren Abgeordneten nach dem Verhältnis der Fraktionsstärken zusammen. Mit dem Lebensalter hat die Bezeichnung "Ältestenrat" nichts zu tun. Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Durchführung der Geschäfte und setzt insbesondere die Tagesordnungen der Vollsitzungen fest. Mitglieder des Ältestenrates (§ 15 der Geschäftsordnung)

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Anfragen
lm Verlauf einer Sitzungsfolge der Vollversammlung findet in der Regel eine Fragestunde statt, in der jeder Abgeordnete berechtigt ist, eine Mündliche Anfrage an die Staatsregierung zu stellen. Zusatzfragen sind zulässig. Jeder Abgeordnete hat außerdem das Recht, beim Landtag Anfragen an die Staatsregierung schriftlich einzureichen, die er schriftlich beantwortet wünscht (Schriftliche Anfrage).

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Anklage
Der Landtag ist berechtigt, gegen Mitglieder der Staatsregierung oder des Parlaments unter bestimmten Voraussetzungen Anklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu erheben. Im Falle der Staatsregierung ist der Verdacht Voraussetzung, daß die Verfassung oder ein Gesetz vorsätzlich verletzt wurde.

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Anträge
(Näheres unter "Antragsrecht der Abgeordneten").

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Ausschüsse
Der Landtag hat 12 ständige Fachausschüsse, in denen die Vorlagen ausführlich beraten werden. Das Ergebnis der Beratungen wird der Vollversammlung zur Entscheidung vorgetragen. Die Ausschüsse, in denen sich ein großer Teil der Parlamentsarbeit vollzieht, werden entsprechend dem Verhältnis der Fraktionsstärken besetzt.

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Bannmeile
Innerhalb dieser Zone um den Sitz des Landtags dürfen zum Schutz der parlamentarischen Arbeit Umzüge und Versammlungen unter freiem Himmel in der Regel nicht stattfinden.

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Berichterstattung
In den Ausschüssen werden zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Berichterstatter und Mitberichterstatter bestimmt, die mündlich berichten (§ 38 der Geschäftsordnung). In der Vollversammlung findet eine Berichterstattung in der Regel nicht statt (§ 39 der Geschäftsordnung).

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Beschlußfähigkeit
Zur Beschlußfähigkeit des Landtags ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Beschlußfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Abgeordneten bezweifelt wird (§ 128 und § 129 der Geschäftsordnung).

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Budgetrecht
Der Landtag verabschiedet den Haushalt für jeweils zwei Jahre.

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Datenschutzbeauftragter
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht seit 1. Oktober 1998 der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten (Art. 33a BV). Die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten ist beim Landtag eingerichtet.

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Diäten (Entschädigungen)
Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält eine monatliche, zu versteuernde Entschädigung und zur Abgeltung der durch das Mandat veranlaßten Aufwendung eine Amtsausstattung, die eine monatliche Kostenpauschale und Sachleistungen umfaßt. Weitere Einzelheiten, so auch über den Anspruch auf Altersentschädigung, sind im Bayerischen Abgeordnetengesetz festgelegt.

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Drucksachen
Landtagsdrucksachen sind insbesondere alle Vorlagen der Staatsregierung und die Anträge der Abgeordneten, alle Beschlußempfehlungen der Ausschüsse, die Beschlüsse der Vollversammlung und Berichte der Untersuchungsausschüsse, Interpellationen und Schriftliche Anfragen. Sie können im Internet abgerufen werden.

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Enquete-Kommission
Der Landtag kann zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, Enquete-Kommissionen einsetzen.

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Erste Lesung
Die Gesetzesvorlagen werden auf die Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt und der Ersten Lesung unterstellt. In dieser Lesung werden nur die Grundsätze der Vorlage besprochen und dann, wenn Ablehnung nicht erfolgt, in den Ausschüssen beraten.

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Föderalismus
Föderalismus ist ein politisches Gestaltungsprinzip, das in einem engen Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht. Föderalismus bedeutet Aufteilung staatlicher Macht und damit Gewaltenkontrolle. Die deutschen Länder haben Eigenstaatscharakter mit demokratischer Verfassung, Parlament, Regierung, Gerichten, eigener Verwaltung und eigenen Steuereinkünften. Mit dem Föderalismus untrennbar verbunden sind Fragen der Kompetenzabgrenzung, z.B. welche Aufgaben die Länder in eigener Verantwortung erfüllen sollen und welche der Bund und wieviel Einfluß die Länder auf die Gesetzgebung des Bundes haben sollen.

Föderalismus hat gerade aus deutscher Sicht neben der nationalen auch eine zunehmend wichtiger werdende europäische Dimension. Es geht darum, in der Europäischen Union regionale Vielfalt zu erhalten und auszugestalten, sowie den Regionen (in Deutschland den Ländern) Mitsprache auf europäischer Ebene zu sichern.

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Fragestunde
In der Fragestunde werden Mündliche Anfragen an die Mitglieder der Staatsregierung behandelt.

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Fraktion
Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Landtag, zu denen sich Mitglieder des Bayerischen Landtags zusammengeschlossen haben (Art. 1 BayFraktG). Weitere Einzelheiten sind im Bayerischen Fraktionsgesetz geregelt. Die Fraktionen präsentieren sich mit eigenen Internetangeboten.

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Frauen im Landtag
Im 14. Bayerischen Landtag sind 50 weibliche Abgeordnete vertreten (CSU 17, SPD 23, BÜNDNIS/DIE GRÜNEN 9, 1 fraktionslos).

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Freistaat
Der Begriff „Freistaat“ ist das deutsche Wort für „Republik“. Die Bezeichnung „Freistaat Bayern“ war ein Bekenntnis zu einer freiheitlichen Staatsordnung, die nach der Novemberrevolution 1919 bewußt gewählt wurde, um die Abkehr von der Monarchie herauszustellen. Allerdings beseitigten die nationalsozialistischen Gewalthaber den Freistaat Bayern wieder durch das Reichsgesetz vom 30.01.1934.

Nach dem Ende des sog. Dritten Reiches wurde durch die erneute Verwendung des Begriffes „Freistaat“ in der Bayerischen Verfassung das Wiedererstehen bayerischer Staatlichkeit in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht.

In heutiger Sichtweise wird der Begriff „Freistaat Bayern“ als Inbegriff bayerischer Föderalismuspolitik und als Ausdruck eigener Identität, Geschichte und Kultur verstanden. Die Länder in Deutschland sind Staaten mit eigener ursprünglicher Hoheitsmacht, die nicht etwa vom Bund abgeleitet ist. Sowohl der Bundesstaat als auch die Gliedstaaten (Länder) besitzen Staatscharakter. Dem entspricht die Hervorhebung der Staatlichkeit Bayerns im Text der Verfassung des Freistaates Bayern ebenso wie beispielsweise die Begriffe „Staatsminister“ und „Staatsregierung“. Dies heißt jedoch nicht, daß Bayern „freier“ oder eigenständiger als andere Länder Deutschlands ist.

Allerdings gewährt die Verfassung des Freistaates Bayern einige Grundrechte, die im Grundgesetz nicht enthalten sind. Erwähnenswert sind hier das Recht auf Naturgenuß und das vor einigen Jahren in die Verfassung aufgenommene Staatsziel „Umweltschutz“ sowie die Möglichkeit des kommunalen Bürgerentscheids.

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Fünfprozentklausel
Bei der Sitzeverteilung im Landtag werden nach einer Wahl nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen auf Landesebene erreichen.

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Gabelsberger Stenographie

Nach dem Begründer der modernen Parlamentsstenographie, Franz Xaver Gabelsberger. Das Faltblatt steht Ihnen auch im pdf-Format zum downloaden zur Verfügung (203 kb)

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Geschäftsordnung
Der Landtag gibt sich gemäß der Verfassung eine Geschäftsordnung. In dem umfangreichen Werk (pdf-Datei 197 kb) sind die Regeln zur parlamentarischen Arbeit festgelegt.

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Gesetzesinitiativen
Die Gesetzesvorlagen werden nach Art. 71 BV vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht.

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Gewaltenteilung
In der parlamentarischen Demokratie sind zur Wahrung des Rechtsstaates die Gewalten geteilt:
1. gesetzgebende (Legislative),
2. vollziehende (Exekutive),
3. richterliche (Judikative) Gewalt.

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Hare Niemeyer Verfahren
Um die Umwandlung von Prozentergebnissen in Parlamentssitze so gerecht wie möglich zu gestalten, existieren verschiedene Rechenmethoden. Eine davon ist das sogenannte Hare-Niemeyer-Verfahren. Es ist benannt nach dem englischen Rechtsanwalt Thomas Hare und dem Aachener Mathematikprofessor Horst Niemeyer. Bei diesem Verfahren wird die absolute Zahl der Gesamtstimmen einer Partei mit der Zahl der insgesamt zu vergebenden Parlamentssitze multipliziert. Dieser Wert wird dann durch die Gesamtzahl der Stimmen aller Parteien dividiert, die an der Sitzverteilung teilnehmen. Außen bleiben also die Stimmen der Parteien, die an der Fünfprozenthürde scheiterten. In der mathematischen Formel sieht das so aus:

Gesamtzahl der Sitze  x  Stimmenzahl der Partei
------------------------------------------------------------------
Gesamtzahl der Stimmen aller Parteien über 5%


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Haushalt
Eine besondere Stellung unter den Gesetzen, über die der Landtag zu beraten und zu entscheiden hat, nimmt das Haushaltsgesetz ein. Es schafft die finanzielle Grundlage für das Wirken der Staatsregierung und der Verwaltung. Ein Volksentscheid über den Staatshaushalt ist ausgeschlossen (Art. 73 BV).

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Hausrecht
Der Landtagspräsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. (Art. 21 BV)

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Hearing
Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuß mit den von ihm zu bestimmenden Sachkundigen in eine Aussprache eintreten. Die Ladung zu dieser Anhörung (Hearing) erfolgt durch den Präsidenten (§ 40 der Geschäftsordnung).

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Höchstzahlverfahren
Der Belgier d´Hondt entwickelte 1882 ein Höchstzahlverfahren, das auf einfache Weise die Anzahl der Parlamentssitze nach einer vorher feststehenden Gesamtzahl für die Fraktionen nach deren Stärke berechnet. Danach wird die auf jede Partei entfallene Stimmenzahl nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und das Ergebnis in einer Tabelle angeschrieben. Diese Zahlen werden nach ihrer Höhe quer durch die Parteien numeriert. Den jeweils höchsten Zahlen wird der Reihe nach ein Sitz zugeteilt, bis die Gesamtzahl erreicht ist. Damit sind die auf die Parteien entfallenden Höchstzahlen = Sitze festgestellt. Das Höchstzahlverfahren wird u.a. bei der Besetzung der Ausschüsse angewandt.

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Immunität
Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen worden ist. (Art. 28 BV)

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Indemnität
Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. (Art. 27 BV)

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Inkompatibilität
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat. Bayerische Beamte und Angestellte im bayerischen öffentlichen Dienst sowie kommunale Wahlbeamte, soweit sie als berufsmäßige Bürgermeister oder Landräte gewählt sind, können ihren Beruf während eines Mandats als Abgeordneter nicht ausüben. (Art. 29 BayAbgG)

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Interpellation
Große öffentliche Anfrage an die Staatsregierung über besonders wichtige Angelegenheiten. (siehe auch "Interpellation" unter "Kontrollrecht der Abgeordneten")

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Koalition
Koalition nennt man den Zusammenschluß zweier oder mehrerer in einem Parlament vertretener Parteien zwecks gemeinsamer Regierungsbildung.

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Kontrollfunktion
Gesetzgebung, Ausübung des Haushaltsrechts und Kontrolle der Staatsregierung sind die klassischen Aufgaben des Parlaments.

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Landtag
Der Landtag besteht aus 204 Abgeordneten des bayerischen Volkes. Sie sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden (Art. 13 BV).

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Landtagsamt
Es sorgt mit seinen Beamten, Angestellten und Arbeitern sowie seinen Einrichtungen für einen reibungslosen organisatorischen Ablauf der parlamentarischen Arbeit. Oberste Dienstbehörde ist das Präsidium.

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Legislaturperiode
Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Diesen Zeitraum bezeichnet man als Legislaturperiode (Art. 16 BV).

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Mandat
Bezeichnung für das Amt des Abgeordneten. Das Wort ist vom lateinischen "mandatum" abgeleitet, was Auftrag bedeutet.

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Maximilianeum

Flugvideo über das Maximilianeum (1,3 MB)

Der Begriff Maximilianeum steht für:
1. die  Studienstiftung
2. das Bauwerk
3. den Sitz des Bayerischen Parlaments

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Mehrheit
Bei Abstimmungen entscheidet in der Regel die einfache Mehrheit, d.h. die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten. Qualifizierte Mehrheiten stellen eine über die einfache Mehrheit hinausgehende Anforderung. Was mit welcher Mehrheit entschieden oder erreicht werden muß oder kann, ist in der Bayerischen Verfassung und der Geschäftsordnung des Landtags festgelegt.

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Minderheit
Ihr sind besondere Rechte eingeräumt. Dazu gehören Einsetzungen von Untersuchungsausschüssen, Einbringungen von Interpellationen und Dringlichkeitsanträgen, Einberufung von Sitzungen, Aussetzung von Gesetzesberatungen usw.

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Ministerpräsident
Der Ministerpräsident wird von dem neu gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

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Öffentlichkeit

Die Plenarsitzungen des Bayerischen Landtags und seiner Ausschüsse sind - von Einzelausnahmen abgesehen - öffentlich. Die Öffentlichkeit ist durch die Besucher sowie durch die Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen gewährleistet. Tagesordnung und Beratungsergebnisse werden im Internet veröffentlicht.

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Opposition

(Art. 16a BV) Die nicht an der Regierung beteiligten Parteien bzw. Abgeordneten oder Abgeordnetengruppen stellen die Opposition. In der 14. Legislaturperiode besteht die Opposition im Bayerischen Landtag aus den Fraktionen der SPD und Bündnis 90 / DIE GRÜNEN.

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Parlamentarische Kontrollkommission
Seit 1990 unterliegt die Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission.

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Partei
§ 2 des Parteiengesetzes definiert die Parteien als Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Landtag oder im Deutschen Bundestag mitwirken wollen. Jede Partei muß eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben, das mit der Verfassung und dem Grundgesetz übereinstimmt.

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Petition
Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag zu wenden. Für die Behandlung dieser Eingaben (Petitionen) ist ein bestimmtes Verfahren und ein Schema von Entscheidungen vorgesehen. Dem Ausschuß für Eingaben und Beschwerden kommt dabei eine besondere Rolle zu.( vgl. auch "Petitionsrecht der Bürgerinnen und Bürger").

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Plenarsitzung
Vollversammlung der Mitglieder des Landtags.

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Präsident
In der ersten Sitzung nach der Wahl wählt der Landtag seinen Präsidenten und das Präsidium. Der Präsident führt die Geschäfte des Landtags, vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

Der Präsident leitet die Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums und übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des Landtagsamtes und den Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. Der Landtagspräsident ist protokollarisch nach dem Ministerpräsidenten der "Zweite Mann im Staate".

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Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem 1.Vizepräsidenten, der 2. Vizepräsidentin sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern. Es bereitet den Haushaltsplan des Landtags vor, verfügt über die Räume im Landtagsgebäude und führt die laufenden Geschäfte des Landtags zwischen zwei Tagungen. Es ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtagsamtes und der anderen Einrichtungen.

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Redeordnung
Rededauer, Redezeit, Redner und Rednerlisten sowie weitere Einzelheiten der Redeordnung sind in der Geschäftsordnung festgelegt oder werden danach geregelt.

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Richter-Wahl-Kommission
In der Richter-Wahl-Kommission wird die Wahl des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der aus diesen zu wählenden ersten und zweiten Vertreter des Präsidenten vorbereitet.

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Senat
Der Senat wurde mit Volksentscheid vom 8. Februar 1998 zum 31.12.1999 abgeschafft. Er war die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes und bestand aus 60 Mitgliedern. Er wirkte beratend bei der Gesetzgebung mit.

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Sitzungen
Der Präsident soll die Vollversammlung mindestens einmal im Monat einberufen. Er leitet die Vollversammlung. Die Sitzungen der Ausschüsse werden von den Vorsitzenden oder deren Stellvertretern anberaumt und geleitet.

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Staatsregierung

Die Staatsregierung besteht aus neun Geschäftsbereichen (Art. 49 BV). Der Ministerpräsident beruft und entläßt mit Zustimmung des Landtags die Staatsminister und die Staatssekretäre. (Art. 45 BV).

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Tagesordnung
Der Ältestenrat bestimmt Zeit und Tagesordnung der Plenarsitzungen des Landtags. Die Ausschußvorsitzenden oder ihre Stellvertreter setzen die Tagesordnungen der Sitzungen der Ausschüsse fest.

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Untersuchungsausschuß
Aufgaben der Untersuchungsausschüsse

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Verfassung
Die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 legt in ihren Artikeln 13 bis 33a die Grundsätze über den Bayerischen Landtag fest.

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Vizepräsidenten

Die Vizepräsidentenvertreten und unterstützen den Landtagspräsidenten bei der Wahrnehmung der parlamentarischen Geschäfte.

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Vollversammlung
In der Vollversammlung der Abgeordneten konzentriert sich die parlamentarische Arbeit der bayerischen Volksvertretung
Hier ist das Forum der großen Debatten, hier fallen die endgültigen Entscheidungen. Der Präsident leitet die Vollversammlung gemäß der Geschäftsordnung des Landtags. Ein neu gewählter Landtag konstituiert sich in seiner ersten Vollversammlung.

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Wahlen
Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von wahlberechtigten  Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. Das Nähere bestimmt das Landeswahlgesetz.

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Zweite Lesung
In der zweiten Lesung findet in der Regel die Schlußberatung über ein Gesetz statt.

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Zwischenausschuß

Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und zur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung der Wahldauer sowie nach der Auflösung oder der Abberufung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Zwischenausschuß. Dieser Ausschuß hat die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht Ministeranklage erheben und nicht Gesetze beschließen oder Volksbegehren behandeln. Aufgaben und Befugnisse des Zwischenausschusses sind in Art. 26 BV geregelt.

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